In der vergangenen und dieser Woche kam es zu zwei Terminen, die es – bestätigen sich die eindeutigen Tendenzen in Form von Urteilen – für die Autohersteller in sich haben. Insbesondere Kunden von Daimler und Volkswagen sowie den Marken Audi und Porsche werden dann mit sehr hohen Erfolgsaussichten die Rückabwicklung von Kauf- und Leasingverträgen verlangen können.
1. Europäischer Gerichtshof (EuGH)
Mit Ihrem Schlussantrag vom 30.04.2020 hat die Generalanwältin beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Verfahren C-693/18 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass ein Thermofenster unzulässig ist und die Ausnahme in Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit a) EG-VO 715/2007 eng auszulegen ist. Daimler z.B. begründet damit eine Zulässigkeit des Thermofensters, das dem Motorschutz diene. Die Generalanwältin ist der Meinung, dass dies nur zulässig ist, wenn unmittelbare Schäden des Motors drohen.
Das ist bei Daimler und den anderen Herstellern nicht der Fall. Diese Fahrzeuge wären, folgt der EuGH dem Gutachten der Generalanwältin, allesamt mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet.
2. Bundesgerichtshof (BGH)
Nach der mündlichen Verhandlung am 5. Mai 2020 ist davon auszugehen, dass der BGH die Volkswagen AG wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung verurteilen wird. Der Vorsitzende Richter gab deutlich zu erkennen, dass er die von VW zur Verteidigung vorgebrachten Argumente für offensichtlich verfehlt hält.
3. Folgen
Das Urteil des EuGH wird in einigen Monaten erwartet, während der BGH sein Urteil bereits am 25.05.2020 verkünden wird.
Jedoch ist bereits heute davon auszugehen, dass neben Volkswagen auch alle anderen Autohersteller eine illegale Abschalteinrichtung eingebaut haben, wenn sie in ihren Motoren ein sogenanntes Thermofenster verwenden. Zudem hat der BGH – ebenfalls gültig für die anderen Hersteller – bestätigt, dass ein solcher Einbau einer illegalen Abschalteinrichtung in Umgehung der gesetzlichen Vorschriften eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung der Käufer darstellt.
Aktuell insbesondere betroffene Hersteller:
Daimler AG
Daimler lässt es in den unzähligen Verfahren mehr oder weniger unbestritten, dass ein Thermofenster vorliegt, da es sich mit Gründen des Motorschutzes verteidigt.
Fallen diese Gründe nun weg, liegt regelmäßig eine unzulässige Abschalteinrichtung vor.
Volkswagen AG
Zunächst wäre u.U. das Software-Update beim EA 189 unzulässig, da wohl auch hier ein Thermofenster verwandt wurde. Auch hierzu ist ein Verfahren bei dem EuGH anhängig. Für all diejenigen, die bislang nichts unternommen, d.h. sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen haben oder ein Individualverfahren führen, könnten sich nun „neue Türen öffnen“, wenn auch das Update selbst eine Manipulation darstellt.
In Gerichtsverfahren den EA 288 Motor betreffend hat es Volkswagen als unstreitig stehen lassen, dass ein Thermofenster verwendet wird. Auch hier werden Gründe des Motorschutzes vorgeschoben.
Daneben sind auch bei den 3.0 TDI Motoren der Audi AG (verbaut auch in den Diesel-Modellen von Porsche) Thermofenster Gegenstand von Gerichtsverfahren, sodass nun mit den genannten – anstehenden – Entscheidungen des EuGH und BGH für viele Käufer – insbesondere der genannten Hersteller – sehr gute Erfolgsaussichten für die Geltendmachung ihrer Rechte bestehen.
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