Autohändler müssen ihr Auto in Zukunft überwachen, wenn sie es unbegleitet Kaufinteressenten zur Probefahrt anbieten möchten.
Die Käuferin aus Hessen ist erschrocken: Die Zulassungsstelle teilte ihr mit, das von ihr angemeldete Auto sei als gestohlen gemeldet. Erworben hatte sie den Van im Internet. Allerdings stellte sich heraus, dass dem Betreiber eines Autohauses dieses Auto gehörte und dieser es zwecks Probefahrt einem Dieb für eine Stunde zur Verfügung stellte. Dieser legte seine gefälschten Personalien vor, hinterlegte eine falsche Handynummer und kam nicht mehr zurück. Nun begehrte der Autohändler, sein Kraftfahrzeug zurückzuerhalten. Die Käuferin weigerte sich, da sie sich als rechtmäßige Eigentümerin sah.
Der Bundesgerichtshof (Az. V ZR 8/19) gab der Käuferin recht. Ein Autohändler, der einem Kaufinteressenten einen Wagen für eine gewisse Dauer zur Probefahrt überlasse und diesen weder begleite noch überwache, übertrage den Besitz an den Interessenten. Folglich liege keine Besitzdienerschaft, wie es die Vorinstanz angenommen hatte, sondern vielmehr ein Besitzmittlungsverhältnis gem. § 868 BGB vor. Grundsätzlich gilt die Faustregel des § 935 Absatz 1 BGB: Man kann nicht gutgläubiger Eigentümer werden, wenn die Sache gestohlen wurde, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist. Streitgegenstand war das zuletzt genannte Merkmal. Der Händler habe seinen Besitz freiwillig aufgegeben, so die Karlsruher Richter. Demzufolge könne auch nicht von einem Abhandenkommen – das auf einer unfreiwilligen Besitzübertragung basieren muss – des Campingautos gesprochen werden. Die Freiwilligkeit scheitere auch nicht daran, dass der Dieb den Verkäufer über seine Eigentümerstellung täuschte. Jetzt darf die Käuferin auch die originalen Zulassungspapiere bekommen.
Autohändler müssen somit ihre angebotenen Wagen jederzeit überwachen können, um sich abzusichern. Im vorliegenden Fall waren nämlich Personalausweis und Meldebescheinigung sehr gut gefälscht worden. Eine technische Überwachung hätte hier weitergeholfen, den Wagen zurückzuverfolgen. Außerdem sollten sie es nicht riskieren, den Interessenten alleine das Auto Probe fahren zu lassen, sondern immer eine angestellte Begleitperson des Autohauses als Beifahrer mitfahren zu lassen.
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Bild von Volker Glätsch auf Pixabay