EuGH: Airlines haften nicht für Hotel-Unfälle

Der Flug wird annulliert und ein Passagier wird von der Airline in einem Hotel einquartiert. Dort erleidet er einen Unfall. Muss die Fluggesellschaft deshalb Schadensersatz zahlen? Mit dieser Frage mussten sich nun die EU-Richter beschäftigen.

Hintergrund

Die Urlauberin wollte im Rahmen einer Pauschalreise von Mallorca nach Wien fliegen. Als ihr Flug kurzfristig gestrichen wurde, brachte sie die Airline Niki Luftfahrt GmbH in einem Hotel unter. Als der Rollstuhl der Österreicherin dann in der Querrinne eines Weges auf dem Hotelgelände hängen blieb, verletzte sie sich schwer. Die Kundin erhob vor den österreichischen Gerichten Klage, um die Insolvenzverwalterin von NIKI-Luftfahrt zur Zahlung von Schadensersatz für den ihr entstandenen Schaden zu verurteilen. Der Unfall habe sich auf dem Hotelgelände ereignet und die Mitarbeiter des Hauses hätten die Querrinne weder beseitigt noch sonst abgesichert.

Der österreichische Oberste Gerichtshof hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in diesem Zusammenhang um Auslegung der EU-Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 ersucht.

Entscheidung

Die EU-Fluggastrechteverordnung verpflichtet die Airline zwar, die Fluggäste in einem Hotel unterzubringen – sie haftet aber nicht für ein Fehlverhalten des Hotelpersonals. Zwar stellte der EuGH klar, dass Fluggesellschaften für Personen mit eingeschränkter Mobilität angemessene Betreuung anzubieten hätten. Dazu gehöre auch, dass sich die Airline vergewissert habe, ob das Hotel den vernünftigen Erwartungen an Qualität und Sicherheit entspreche.

Die Airline habe aber keine Schäden zu ersetzen, die durch ein Fehlverhalten des Personals entstehen. Der Ersatz solcher Schäden erfordere eine Einzelfallprüfung und gehe über die von der Verordnung vorgesehenen standardisierten Maßnahmen zur Wiedergutmachung hinaus, so die EU-Richter.

Fazit

Immer wieder kommt es zu kleinen oder größeren Unfällen in Hotels. Und das Spektrum der Streitfälle ist vielfältig: Von nassen Poolfliesen über ungeschickte Kellner bis hin zu verdorbenem Essen. Zwar gehört zu den Pflichten der Airline, dass sie sich vergewissert, dass das Hotel einen Mindeststandard an Qualität und Sicherheit vorweisen kann. Allerdings kann man dem EuGH zustimmen, dass eine Einzelfallprüfung der Schäden den Rahmen der Fluggastrechteverordnung sprengen würde.

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Photo by Bao Menglong on Unsplash

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