Fitnessstudio-Vertrag vorzeitig kündigen

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Der gute Vorsatz für das neue Jahr und das schlechte Gewissen wegen der Weihnachtsschlemmereien treibt viele Menschen im Januar von der Couch direkt in das nächste Fitnessstudio. Motiviert von dem Entschluss weiterhin fit zu bleiben und angelockt von den günstigen Preisen binden sich viele vertraglich für ein oder sogar zwei Jahre an den Fitnessclub.

Doch spätestens im Sommer, wenn der anfängliche Elan, sich wieder in Form zu bringen, so langsam nur noch fadenscheinigen Ausreden weicht und trotzdem jeden Monat 50 Euro vom Konto abgebucht werden, stellen sich viele die Frage: Gibt es eine Möglichkeit vorzeitig aus dem Vertrag rauszukommen?

Grundsätzlich gilt: Vertrag ist Vertrag und dieser muss von beiden Vertragspartnern für die vereinbarte Mindestlaufzeit eingehalten werden. Der Vertrag verlängert sich nach dieser Mindestlaufzeit automatisch, sofern er nicht zur vereinbarten Frist, meist drei Monate im Voraus, gekündigt wird. Aber es gibt Ausnahmen, die eine vorzeitige Sonderkündigung rechtfertigen.

Kündigung bei Umzug
Bei einem berufsbedingten Umzug gibt es kein Recht auf Kündigung. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. In dem Urteil heißt es: „Allein der Umstand, dass der Kunde eines Fitnessstudios berufsbedingt seinen Wohnort wechselt, vermag eine außerordentliche Kündigung seines Vertrags nicht zu rechtfertigen.“ Ein mit einem Umzug einhergehender Wohnortwechsel sei allein der Risikosphäre des Kunden zuzuordnen.
Du kannst natürlich trotzdem noch auf die Kulanz Deines Fitnessstudios hoffen!

Kündigung bei Krankheit
Eine Kündigung auf Grund einer Krankheit ist als vorzeitige Sonderkündigung gerichtlich vom BGH in einem Grundsatzurteil von 2012 anerkannt. Denn eine Krankheit liegt nicht in der Risikosphäre des Kunden. Trotzdem stoßen immer wieder Kunden, die aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig aussteigen wollen, bei vielen Fitnessstudio-Betreibern auf Widerstand.
Zur Glaubhaftmachung der Erkrankung solltest Du daher ein ärztliches Attest vorlegen, mit dem bestätigt wird, dass Du infolge einer Erkrankung die Leistungen nicht weiter in Anspruch nehmen kannst. Das ärztliche Attest sollte den genauen Namen der Krankheit benennen, deren ungefähres Entstehungsdatum und die voraussichtliche Behandlungsdauer. Die Krankheit sollte über die Vertragslaufzeit hinausreichen.
Waren Deine Beschwerden allerdings schon von Anfang an bekannt, liegt kein wichtiger Grund zur Sonderkündigung vor. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich Dein Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert hat. Dann muss das Studio die Kündigung akzeptieren.

Kündigung bei Schwangerschaft
Bei einer Schwangerschaft solltest Du das Sonderkündigungsrecht Deines Fitnessstudio-Vertrags überprüfen. Eine generelle gesetzliche Regelung bezüglich einem Sonderkündigungsrecht aufgrund einer Schwangerschaft besteht zwar nicht, aber einige Fitnessstudio-Verträge sehen ein solches vor.
Ist ein solches im Vertrag nicht vorgesehen, wird aber meist eine Aussetzung des Vertrages während der Schwangerschaft angeboten. Innerhalb dieser Zeit bist Du von der Zahlung des Beitrages freigestellt.
Willst Du dennoch den Vertrag kündigen, musst Du auch hier wieder auf die Kulanz Deines Fitnessstudios hoffen.

Kündigung bei Preiserhöhung
Im Falle einer Preiserhöhung bist Du berechtigt, deinen Fitnessvertrag außerordentlich zu kündigen. Vorher solltest Du aber vom Studio-Betreiber die Rücknahme der Preiserhöhung fordern und um eine schriftliche Bestätigung bitten. Erhältst du diese nicht, kannst du den Vertrag außerordentlich kündigen.

Kündigung bei Mängeln
Ein Kündigungsgrund ist auch dann gegeben, wenn das Studio seine vertraglichen Pflichten verletzt, etwa bei einem Umbau des Studios, endlosen Bauarbeiten in den Nebenbereichen, geänderten Öffnungszeiten oder Wegfall von Kursen, die Grund für die Anmeldung im Fitnessstudio waren.
Aber auch hier kannst Du regelmäßig erst nach Ausspruch einer Abmahnung den Vertrag kündigen. Die Abmahnung soll dem Studio die Möglichkeit geben, innerhalb von drei bis vier Wochen die Mängel zu beheben. Erst wenn sich danach immer noch nichts getan hat, ist eine Kündigung möglich.

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