Was seit langer Zeit befürchtet wurde tritt nun in immer mehr Fällen ein. Fahrverbote!
So muss die Stadt Frankfurt ab Februar 2019 ein Dieselfahrverbot einführen. Das entschied das Verwaltungsgericht Wiesbaden.
Der vom Land Hessen eingereichte Luftreinhalteplan müsse ein Fahrverbot für Diesel-Fahrzeuge der Norm Euro 4 und älter sowie für Benziner der Norm Euro 1 und 2 ab Februar 2019 enthalten. Für Euro-5-Diesel solle ein Fahrverbot ab September 2019 gelten, entschied das Verwaltungsgericht.
Klägerin ist die „Deutsche Umwelthilfe“, die in 28 Städten in Deutschland auf die Einhaltung des seit 2010 geltenden Grenzwertes für Stickstoffdioxid (NO2) von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft klagt.
Um den endgültigen Wertverfall der betroffenen Fahrzeuge zu vermeiden, hilft den Betroffenen Fahrzeugbesitzern letztlich nur – im Falle von betroffenen Volkswagen aber auch derjenigen anderer betroffener Hersteller – ihre Rechte nötigenfalls auch mit gerichtlicher Hilfe durchzusetzen.
Hierfür ist – insbesondere auch aufgrund der im Falle von Volkswagen mit Ablauf des 31.12.2018 eintretenden Verjährung – jetzt der richtige Zeitpunkt, um aktiv Rechte geltend zu machen, da es bereits unzählige verbraucherfreundliche Gerichtsentscheidungen zugunsten von Dieselbesitzern gibt.
Beinahe täglich ergehen hierzu weitere Urteile, die den betroffenen Besitzern von Fahrzeugen der Marken VW, Audi, Skoda, Seat und Porsche Recht geben.
Da in vielen Fällen kaufrechtliche Ansprüche bereits verjährt sind, bleibt im Falle von Volkswagen bis zum 31.12.2018 und bei anderen Herstellern auch darüber hinaus die Möglichkeit, die Ansprüche mit einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zu begründen. Eine – stellvertretend für immer mehr Landgerichte stehende – Beurteilung findet sich z.B. in dem Urteil des LG Heilbronn vom 22.05.2018, Az.: 6 O 35/18:
„…Dem Kläger steht gegen die Beklagte Ziff. 2 dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB i. V. m. § 31 BGB zu. Die Beklagte Ziff. 2 hat den Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise zumindest bedingt vorsätzlich geschädigt. Die Beklagte Ziff. 2 hat, um den Absatz ihrer Dieselmotoren des Typs EA 189 zu steigern, die Motorsteuerungssoftware so programmiert, dass diese den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) erkannte und das Fahrzeug in einen hierfür programmierten speziellen Fahrmodus versetzte, um die für die Fahrzeugprüfung maßgeblichen Abgasgrenzen einzuhalten. Dabei hat die Beklagte Ziff. 2 eine Schädigung der Käufer von mit Dieselmotoren des Typs EA 189 ausgestatteten Fahrzeugen aus eigennützigen Motiven, nämlich aus bloßem Gewinnstreben, in sittlich anstößiger Weise billigend in Kauf genommen….“
(LG Heilbronn Urt. v. 22.5.2018 – 6 O 35/18, BeckRS 2018, 9511, beck-online)
Immer mehr Oberlandesgerichte lassen zudem erkennen, dieser Auffassung im Ergebnis folgen zu wollen. So hat das OLG Karlsruhe mit Hinweis vom 06.07.2018, Az.: 13 U 17/18, ausgeführt:
Nach vorläufiger Rechtsauffassung des Senats spricht auch deutlich mehr für eine Haftung der VW AG auf Schadensersatz nach Paragraph 826 BGB als dagegen. Ob die Haftung auch über Paragraph 831 BGB begründet werden kann, was nach dem Bußgeldbescheid der Staatsanwaltschaft Braunschweig durchaus im Raum steht, hängt vom Parteivortrag in den jeweiligen Verfahren ab.
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