Ist in der Corona-Krise die Überwachung der Mitarbeiter erlaubt?

Corona-Bekämpfung vs. Datenschutz: Gerade in dieser Zeit ist die Verarbeitung von Daten wichtiger als je zuvor. Um dem Virus entgegenzutreten und ihn zu beseitigen, ist es unabdingbar, Gesundheitsdaten zu verarbeiten. Wenn man sich das weltweite Ausmaß der Krise vor Augen führt, sollte hier der Datenschutz in den Hintergrund rücken.

Oder?

„Die Hartnäckigen gewinnen die Schlachten.“ Dass wir gemeinsam und stur gegen den Virus ankämpfen wollen, der unsere Gesundheit bedroht und unsere Freiheit einschränkt, ist selbstverständlich. Kein Bürger möchte noch länger zuhause „eingesperrt“ bleiben. In dieser Ausnahmesituation möchte jeder an einem Strang ziehen und tut es vorbildlich.

Heißt dies nun, dass wir ohne Rücksicht auf Verluste in die Schlacht ziehen sollten?

Eindämmung des Corona-Virus durch Datenschutz im Betrieb

Für verschiedene Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie oder zum Schutz von MitarbeiterInnen können Gesundheitsdaten (wie z.B. eine Infektion eines Mitarbeiters mit dem Corona-Virus) von diesen erhoben werden, um eine Ausbreitung des Virus in der Mitarbeiterschaft bestmöglich zu verhindern. Der Arbeitgeber hat das Recht, die Beschäftigten danach zu fragen, ob eine Corona-Infektion festgestellt wurde oder ob diese Kontakt mit einer nachweislich infizierten Person hatten. Zudem ist es möglich, die Mitarbeiter über Fälle von Corona-Infizierungen zu informieren und somit die Gesundheitsdaten der eigenen Mitarbeiter, zum Zweck der gesundheitlichen Vorsorge, zu verarbeiten.

Es stellt sich die Frage, was uns wichtiger ist: Die Bekämpfung der Verbreitung des Virus oder der Schutz unserer personenbezogenen Daten?

Freiheit oder Sicherheit?

Anzumerken ist, dass es sich hierbei um sensible und hoch private Gesundheitsdaten handelt und diese besonders zu schützen und zu beachten sind. Die Weitergabe der Gesundheitsdaten, wie zum Beispiel der Aufenthalt in einem vom Robert-Koch-Institut eingestufen Risikogebiets eines Infizierten, schützt das Wohl der Arbeitskollegen und auch der Allgemeinheit. Die Freiheit der Gesundheitsdaten sollte daher während der Pandemie in den Hintergrund rücken. Der Arbeitgeber hat seinen Arbeitnehmern gegenüber eine Fürsorgepflicht inne: Er ist verpflichtet, den Gesundheitsschutz der Gesamtheit seiner Beschäftigten sicherzustellen. Hierzu gehört auch die angemessene Reaktion auf die epidemische bzw. inzwischen pandemische Verbreitung einer meldepflichtigen Krankheit. Die Daten müssen vertraulich behandelt und ausschließlich zweckgebunden verwendet werden.

Wir Datenschützer sind uns hierbei einig: „Solange die Maßnahmen der Arbeitgeber und Dienstherren verhältnismäßig sind, steht der Datenschutz der Infektionsbekämpfung nicht im Weg. Denn die Gesundheit der BürgerInnen steht jetzt mehr denn je im Mittelpunkt.“, so der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Professor Ulrich Kelber.

Datenschutz und Homeoffice

Die von den Bundesländern erlassene Ausgangsbeschränkung und das Kontaktverbot brachten für den Office-Alltag eine neue Herausforderunge: Das Home-Office. Kein unbekanntes Thema, jedoch in der Praxis eine große Umstellung, wenn es alltäglich wird.

Kein Kaffeeklatsch, keine Mittagspause mit den Kollegen, kein anschließender Espresso und auch keine Meetings mehr im traditionellen Sinne. Letzteres ist jedoch trotzdem möglich. Wie auch zuvor werden Meetings über Video-Calls abgehalten, mit dem feinen Unterschied, dass dies momentan ausschließlich der Fall ist.

Hierbei tritt vermehrt der Anbieter von Video-Konferenzen „Zoom“ in den Vordergrund. Aufgrund der praktischen Handhabung, der Vielfalt an Funktionen und „Screen-Sharing“ mit bis zu 1000 Teilnehmern (49 pro Bildschirm) hat sich das Unternehmen aus den U.S.A. bei der Mehrheit etabliert.

Datenschutz und Zoom – Beziehungsstatus: Kompliziert

Durch die schönen Funktionen gerät die dunkle Seite, der mangelhafte Datenschutz, in den Hintergrund. Zoom sammelt Transkripte, Videos und geteilte Notizen von ihren Video-Calls und nutzt diese für Werbezwecke. Das sollte Ihnen doch bewusst sein, da Sie vor der Nutzung den Datenschutzbestimmungen zugestimmt haben. Nein? Uns auch nicht. Leider lesen viele diese nicht immer ganz sorgfältig.

Unter Anderem ermöglicht Zoom der Person, die ein Meeting startet, zu kontrollieren, ob die Teilnehmer auch wirklich „fokussiert“ zuschauen und -hören oder nebenbei mit anderen Dingen beschäftigt sind.

Das klingt erschreckend, ist jedoch durch die „attention tracking“-Funktion möglich. Diese verfolgt, ob das Zoom-Fenster im Vordergrund ist und bekommt so mit, wenn Sie in ein anderes Programm wechseln. Der Organisator der Meetings sieht dies an einem kleinem Uhr-Symbol in der Teilnehmerliste. Diese Funktion soll aufgrund von erhöhten Beschwerden (hätten wir nicht gedacht) entfernt werden.

Auf viele Datenschutzprobleme hat Zoom bereits reagiert und will diese beheben. Jedoch ist nicht ausgeschlossen, dass täglich neue Probleme hinzukommen können. Alternativ gibt es viele ähnliche Videokonferenz-Tools wie z.B. Microsoft Teams, Skype oder Jitsi. Aber ob diese datenschutztechnisch gewappneter sind, sei zunächst dahingestellt.

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Photo by Gabriel Benois on Unsplash

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