KG Berlin: Netflix darf die Preise nicht beliebig erhöhen

Das Kammergericht (KG) Berlin hat entschieden, dass Netflix sich nicht ohne weitere Begründung Preiserhöhungen vorbehalten kann. In den letzten Jahren hatte Netflix die Preise immer wieder nachjustiert, zuletzt im April 2019. Und laut den Nutzerbedingungen müssen Kunden auch jederzeit mit einer Preiserhöhung rechnen.

Denn wer ein Abo bei dem Streamingdienst abschließt, stimmt der Klausel zu, dass sich „Abo-Angebot und Preise gelegentlich ändern können“. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte dagegen geklagt und im März Recht bekommen. Diese Klausel in den Nutzungsbedingungen eröffne Netflix „einen unkontrollierbaren Preiserhöhungsspielraum“. Für den Kunden sei nicht vorhersehbar, aus welchen Gründen und in welchem Umfang sich die Preise für die Abos erhöhen.

Zwar könnten Kunden vorher kündigen. Benachteiligt würden sie durch die Klausel aber trotzdem, entschieden die Berliner Richter. Preisanpassungsklauseln seien nur zulässig, wenn die Befugnis von Kostenerhöhungen abhängig gemacht werde. Die Netflix-Klausel dagegen „nennt keinerlei Faktoren, von denen eine Preisanpassung abhängig sein soll, sondern stellt diese vollständig ins das Belieben der Beklagten“, heißt es in dem Urteil.

Irreführende Buttons ebenfalls verboten

Auch befassten die Berliner Richter sich mit den Bestellbuttons von Netflix. Diese enthielten bisher die Aufschrift „Mitgliedschaft beginnt kostenpflichtig nach Gratismonat“. Nach der Verbraucherzentrale gehe aus der Beschriftung nicht eindeutig hervor, dass Verbraucher bereits mit einem Mausklick auf den Button eine kostenpflichtige Mitgliedschaft eingehen. Ein Bestellbutton müsse aber so gestaltet sein, dass Verbraucher eindeutig erkennen, dass sie mit einem Klick eine Zahlungsverpflichtung eingehen.

Das KG folgte dieser Ansicht und entschied, dass die Beschriftung des Bestellbuttons keine Angaben zum Gratismonat enthalten darf. Denn wenn die Bestellung über einen Button erfolgt, muss dieser gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Der Hinweis auf den Gratismonat soll aus diesem Grund nur außerhalb des Buttons, also beispielsweise darüber, darunter oder daneben, platziert werden dürfen.

Das gesprochene Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Es ist davon auszugehen, dass Netflix gegen das Urteil vorgeht.

Haben Sie noch Fragen? Dann kontaktieren Sie uns ganz einfach hier. Wenn Sie zu spannenden und aktuellen Rechtsthemen nichts mehr verpassen möchten, dann können Sie hier unseren kostenlosen Newsletter abonnieren.

Photo by freestocks on Unsplash

Schreibe einen Kommentar