„O’zapft is!“ -4 Urteile zu skurrilen Unfällen auf dem Oktoberfest

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Es ist es wieder soweit: Im September steigen vielerorts die Oktober- und Volksfeste. Zum Oktoberfest in München, das größte und bekannteste, strömen jährlich mehrere Millionen Besucher. Und jedes Jahr aufs Neue müssen sich die Richter vom Amtsgericht (AG) München mit Unfällen auf dem Oktoberfest beschäftigen. Oft kommt es aufgrund des Alkoholpegels zu Unfällen und Auseinandersetzungen mit meist unangenehmen Folgen. Was ist rechtlich zu beachten, wenn es wieder heißt „O’zapft is“?

1. Wer beim Bierbank-Tanz hinfällt, haftet.

Wenn die Feier ihren Höhepunkt erreicht, steigen die Wiesn-Besucher auf die Tische oder auf die Bänke. Das ist inzwischen auf der Wiesn Tradition.

Mit den Gefahren, die der Bierbank-Tanz mit sich bringt, musste sich das Amtsgericht München in seinem Urteil vom 2007-06-12 befassen. Bei ausgelassener Stimmung stieg die Beklagte auf die Bierbank. Hinter ihr saß der Kläger. Als die Beklagte das Gleichgewicht verlor, fiel sie nach hinten auf den Rücken des Klägers. Als die Frau angerauscht kam wollte der Kläger gerade sein Maßkrug an die Lippen führen. Durch den Aufprall stieß der Beklagte gegen den Bierkrug und er verletzte sich am Zahn.

Es folgte eine Schmerzensgeldforderung, doch die Auslöserin des Malheurs lehnte die Zahlung ab. Sie sei nur deshalb nach hinten gefallen, weil sie ihrerseits von einem anderen Besucher angerempelt und von der Bierbank gestoßen worden sei.

Nach Auffassung des Amtsgerichts waren beide an dem Unfall schuld und sprach dem Verletzten nur die Hälfte zu. Die weise Wiesn-Regel des Richters lautete:

Wer auf eine Bierbank steigt, muss sich so verhalten, dass er nicht herunterfällt und andere verletzt. Aber auch wer sitzen bleibt, muss seine Umgebung beobachten, wenn er weiß, dass hinter ihm Leute auf der Bierbank stehen.

2. Im Zelt müssen die Gänge frei bleiben – sonst droht der unsanfte Rauschmiss.

Ein Tisch im Bierzeltist von vielen heiß begehrt, deshalb können diese in der Regel nur für einen bestimmten Zeitraum reserviert werden.

Ein feierwütiger Mann hatte mit vier Freunden einen Tisch reserviert – bis 17 Uhr. Als die Gruppe pünktlich gebeten wurde, den Tisch für die nächsten durstigen Gäste frei zu machen, kamen sie der Aufforderung zwar nach. Allerdings machten es sich die fünf Männer anschließend im Gang zwischen den Tischen gemütlich und weigerten sich, trotz mehrfacher Aufforderung, das Festzelt zu verlassen. Auch die Pöbeleien der fünf Männer kamen nicht gut an: Einer der Sicherheitsbeamten nahm den Kläger in den Polizeigriff und entfernte ihn so aus dem Lokal. Hierbei zog er sich einen knöchernen Strecksehnenausriss am Ringfinger zu und forderte deshalb Schmerzensgeld.

Ohne Erfolg, denn das Gericht vertrat in seinem Urteil vom 2007-11-23 die Ansicht, dass die Maßnahme des Sicherheitspersonal angemessen und erforderlich gewesen sei. Darüber hinaus könne sich der Betrunkene die Verletzung auch durch seine Gegenwehr zugezogen haben.

3. Übelkeit im Taxi kann teuer werden.

Nach einem Wiesntag ist man gut beraten, das Auto oder das Fahrrad stehen zu lassen.

Doch selbst die Taxifahrt birgt nach einem feuchtfröhlichen Abend seine Gefahren: Nach einem Besuch auf dem Oktoberfest nahm ein Wiesn-Besucher mit seiner Freundin ein Taxi nach Hause und musste sich während der Fahrt infolge Übelkeit übergeben. In einem solchen Fall muss man als Fahrgast grundsätzlich die vollen Reinigungskosten des Taxis tragen, denn wer betrunken in ein Taxi steigt, muss damit rechnen, dass er sich eventuell übergeben muss. Hält der Taxifahrer hingegen nicht an, obwohl man ihn darauf hingewiesen hat, dass man sich übergeben muss, trägt nach Ansicht der Münchener Richter der Taxifahrer an der Verschmutzung seines Taxis ein Mitverschulden von mindestens 50 %.

4. Verkehrsteilnehmer müssen ihr Fahrverhalten an die betrunkenen Wiesn-Besucher anpassen.

Den Besitzern eines motorisierten Fortbewegungsmittels wird mittlerweile einiges abverlangt, wenn es auf der Festwiese in München wieder einmal hoch hergeht: Ein angetrunkener Oktoberfestbesucher lief einer Motorradfahrerin bei Rot direkt vor ihr Motorrad. Sie stürzte, wodurch sie zwei Schürfwunden und zwei Hämatome sowie eine geringfügige Prellung erlitt. Auch das Motorrad wurde beschädigt.

Nach der Auffassung des Amtsgerichts München trägt die Fahrerin ein Mitverschulden an dem Unfall. Kraftfahrer müssen damit rechnen, dass sich während des Oktoberfestes rund um die Theresienwiese größere Mengen Betrunkener nicht ordnungsgemäß an Verkehrsregeln halten. Kraftfahrer müssen durch Drosselung ihrer Geschwindigkeit diesem Umstand Rechnung tragen – tun sie es nicht müssen sie, wie in diesem Fall, mit einem Mitverschulden von bis zu 50% rechnen.

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