LG Augsburg entscheidet, dass VW den vollen Kaufpreis für einen „Skandal-Diesel“ ohne Abzug eines Nutzungsersatzes zu zahlen hat!
Entgegen den Verlautbarungen von VW ergehen beinahe täglich Urteile gegen den Konzern bezüglich der Marken VW, Audi, Seat und Skoda mit Dieselmotoren des Typs EA 189 (Hubraum: 1,2, 1,6, 2,0 Liter). Ausführungen wie die folgende des LG Trier in seinem Urteil vom 31.10.2018 gehören zwischenzeitlich zum bundesweiten „Standard“:
„…Jedoch kommt eine unmittelbare Haftung des Herstellers, auch gegenüber dem Käufer, in Betracht, wenn weitere tatsächliche Umstände hinzutreten. Insbesondere ist das dann der Fall, wenn der Hersteller vorsätzlich fehlerbehaftete Waren auf den Markt bringt in der Erwartung, der Käufer werde die Mängel nicht bemerken und deshalb einen Preis bezahlen, der nur für mangelfreie Sachen angemessen wäre. Ebenso kann der Hersteller unter den rechtlichen Gesichtspunkten des Betrugs und der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) Schadensersatz schulden, wenn der Käufer sich nur deshalb zum Kauf entschließt, weil er von dem Mangel nichts weiß, während er bei Kenntnis der Sachlage von dem Kauf Abstand genommen hätte LG Paderborn, Urteil vom 07.04.2017 -2 O 118/16-BeckRS 2017, 108460). Die Kammer ist in freier Würdigung des Sachvortrags der Parteien gem. § 286 ZPO der sicheren Überzeugung, dass ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der Beklagten zum Nachteil des Klägers einen Betrug begangen hat und diese Straftat der Beklagten gem. § 831 BGB zuzurechnen ist….“
(LG Trier Urt. v. 31.10.2018 – 5 O 114/18, BeckRS 2018, 27859, beck-online* )
All diesen Urteilen ist bislang gemein, dass VW verurteilt wurde, gegen Rückzahlung des Kaufpreises das Fahrzeug zurückzunehmen. Abzuziehen vom Kaufpreis ist jedoch grundsätzlich eine Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer, die einige Tausend Euro betragen kann.
Nun hat jedoch das Landgericht Augsburg VW dazu verurteilt, dem Kunden den vollen Verkaufspreis für seinen Golf Plus ohne Abzug einer Nutzungsentschädigung zurückzuzahlen (LG Augsburg, Urteil vom 14.11.2018, Az.: 021 O 4310/16).
Die Begründung des Gerichts hierfür war, dass der Abzug einer Nutzungsentschädigung dem Gedanken des Schadenersatzes nach einer sittenwidrigen Schädigung widerspräche.
Unabhängig von der Bestandskraft dieses Urteils in Bezug auf den Nutzungsersatz kann festgestellt werden, dass die Gerichte zwischenzeitlich das eingesehen haben, was vorliegend klar und eindeutig auf der Hand liegt: Volkswagen hat seine Kunden betrogen und wird dafür nun aufkommen müssen.
Jedoch hält Volkswagen hier einen Trumpf in der Hand und der heißt:
Verjährung der Ansprüche mit Ablauf des Jahres 2018!
Wenn Sie aktiv werden möchten, sei es durch eine eigene Klage gegen Volkswagen oder aber durch einen Beitritt zu der anhängigen Musterfeststellungsklage unterstützen wir Sie hierbei gerne.