Rechtstipp: Umgang mit Personenbildern

Dank Instagram und Facebook war es noch nie so einfach, innerhalb kürzester Zeit Bilder mit einer Vielzahl von Personen zu teilen. Beim Fotografieren und dem späteren Verwenden der Bilder muss man allerdings eine Menge beachten. Bei einer Verletzung drohen nicht nur Abmahnungen und Klagen, in denen hohe Summen gefordert werden können. Auch eine Strafbarkeit ist nicht ausgeschlossen.

Darf ich andere Personen fotografieren?

Ein gezieltes Fotografieren von anderen Personen ohne vorherige Einwilligung kann diese in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzen. Betroffene haben dann Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz.

Bei vielbesuchten Sehenswürdigkeiten und anderen öffentlichen Plätzen ist es meist aber gar nicht möglich, einen Schnappschuss zu schießen, ohne dass die eine oder andere Person auch auf dem Foto zu sehen ist. Es wäre auch lebensfremd, wenn man vorher von allen Personen eine Einwilligung einholen müsste. Aufnahmen im öffentlichen Raum ohne Einwilligung sind daher nicht verboten, wenn die Bilder ausschließlich für das private Fotoalbum geknipst wurden und die anderen abgelichteten Personen nicht im Fokus stehen und nur am Rande erscheinen.

Unter Umständen kann aber bereits das bloße Fotografieren strafbar sein. Nach § 201 a StGB ist das dann der Fall, wenn eine unbefugte Aufnahme „die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt“, wie es etwa bei Aufnahmen von stark Betrunkenen oder Verletzten an einer Unfallstelle der Fall ist. Strafbar macht man sich auch, wenn man andere Menschen durch die Aufnahmen in ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, beispielsweise bei heimlichen Aufnahmen in der Wohnung oder im Garten. Hier können sich insbesondere unvorsichtige Drohnenpiloten schnell strafbar machen.

Wie ist die Rechtslage, wenn ich Bilder von anderen Personen veröffentliche?

Noch vorsichtiger sollte man sein, wenn man die Bilder auf dem eigenen Blog oder auf sozialen Netzwerken hochladen möchte. Denn jedermann hat das Recht, selbst zu entscheiden, ob sein Bildnis veröffentlicht werden darf oder nicht – Und wer möchte schon gerne, dass die Partyfotos einer feuchtfröhlichen Nacht auf einem fremden Instagram-Account auftauchen. Daher dürfen Fotos von anderen Personen nur mit vorheriger Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht oder verbreitet werden. Es spielt hierbei auch keine Rolle, ob das Gesicht erkennbar ist oder nicht. Es kann bereits eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegen, wenn die Person meint, dass sie aufgrund individueller Merkmale, wie etwa der Haltung oder der auffälligen Haarfarbe, erkannt werden kann.

Nur in wenigen Ausnahmen kann es ohne Zustimmung erlaubt sein, Personenabbildungen zu veröffentlichen. Etwa dann, wenn es sich bei den Abgebildeten Personen um Politiker oder Stars handelt und diese öffentlich auftreten. Auch Bilder von Versammlungen und Großveranstaltungen dürfen veröffentlicht werden, wenn die Veranstaltung im Vordergrund steht und kein Einzelner hervorgehoben wird.

Ist es erlaubt Bilder oder Videos für Beweiszwecke anzufertigen?

Wie bereits dargestellt, gilt auch hier: Die Anfertigung von Fotos oder Videoaufnahmen von Personen, auch in der Öffentlichkeit, ohne Wissen und Wollen der Betroffenen stellt in der Regel einen unzulässigen Eingriff in deren Allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. Selbst dann, wenn keine Verbreitungsabsicht besteht.

Allerdings tritt das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Konflikt mit den gegebenenfalls vorhandenen berechtigten Interessen desjenigen, der die Aufnahmen angefertigt hat. Beide Belange sind unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Falls gegeneinander abzuwägen.

Konkret bedeutet das: Eine Anfertigung kann ausnahmsweise zulässig sein, wenn sie der Aufdeckung erheblicher Straftaten dienen soll und hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet.

So wurde beispielsweise durch das Saarländische Oberlandesgericht die Verwendung von heimlichen Filmaufnahmen, die als Beweis für Stalking dienen sollten, vor Gericht erlaubt. Hier war der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Stalkers, der auch am Auto der Betroffenen manipuliert hatte, gerechtfertigt.

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Photo by Carl Nolting on Unsplash

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