Schneeballsystem hätte verheerende Folgen für Anleger und Vermittler

© Michael Steinberg

Für viele Anleger und Vermittler der PIM Gold GmbH war die Nachricht ein Schlag ins Gesicht: Am 30. September 2019 hat das Amtsgericht Offenbach die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Gesellschaft angeordnet. Der vorläufig eingesetzte Insolvenzverwalter hat unsere Einschätzung, dass es ca. 10.000 von der Insolvenz Betroffene gibt, kürzlich bestätig. Nach den Durchsuchungen der Staatsanwaltschaft Anfang September scheinen sich die Befürchtungen der Betroffenen, dass sie um ihr erspartes Vermögen gebracht wurden, zu erhärten. Denn bei Unternehmensinsolvenzen beträgt die durchschnittliche Insolvenzquote in der Regel ca. 4,1 %. Nach unseren ersten Erkenntnissen könnte die Insolvenzmasse bei PIM Gold jedoch deutlich höher sein. Darüber hinaus werden die meisten Anleger bisher sicher wenig bis gar keine Berührungen zu einem solchen Insolvenzverfahren gehabt haben.

Sinn, Zweck und Ablauf des Insolvenzverfahren
Das Insolvenzverfahren dient der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger. Es ist Aufgabe der Insolvenzverwaltung, vorhandene Vermögenswerte zu sichern und ggf. zu verwerten. Außenstände müssen eingezogen und mögliche Rückforderungen müssen zugunsten der Vermögensmasse geltend gemacht werden. Nach Abzug der Verfahrenskosten erfolgt die quotale Verteilung des Restvermögens an die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet und festgestellt worden sind.

Der Insolvenzverwalter hat die Pflicht, alle Außenstände einzuziehen und Rückforderungen geltend zu machen.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet die Herrschaft des bisherigen Geschäftsführers über das Unternehmen und die des Insolvenzverwalters beginnt. Dieser hat die gesetzliche Pflicht, alle Außenstände einzuziehen und Rückforderungen geltend zu machen. Hieran hat der Insolvenzverwalter auch ein eigenes Interesse, denn je höher die Insolvenzmasse, desto höher seine Vergütung. Hierfür stehen dem Insolvenzverwalter verschiedene rechtliche Werkzeuge zur Verfügung. Besonders relevant für den Fall PIM Gold ist hierbei die Insolvenzanfechtung im Schneeballsystem.

Das Damoklesschwert der Insolvenzanfechtung
Das Ziel einer Insolvenzanfechtung ist die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger. Vermögensverschiebungen, die innerhalb von drei Monaten vor der Insolvenzeröffnung vorgenommen wurden, werden durch den Insolvenzverwalter rückgängig gemacht, da in der Praxis häufig gerade dann Vermögen verschoben wird, wenn den Beteiligten klar wird, dass eine Insolvenz unausweichlich sein wird. Um eine Benachteiligung von Gläubigern zu verhindern, hat der Gesetzgeber die Insolvenzanfechtung vorgesehen. Dies bedeutet, dass Anleger und Vermittler, die innerhalb der letzten drei Monate noch von PIM Gold ausbezahlt wurden, mit einer Rückforderung der Auszahlung rechnen müssen.

Die Insolvenzanfechtung im Schneeballsystem
Bei einem Schneeballsystem geht der Rückforderungszeitraum nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes noch viel weiter: Bis zu vier Jahre vor dem Insolvenzantrag können Auszahlungen, Provisionen und sonstige Scheingewinne angefochten werden (Paragraf 134 InsO).
Die Staatsanwaltschaft wirft PIM Gold vor, wie ein Schneeballsystem funktioniert zu haben. Dabei wird ein Produkt verkauft, bei dem (Schein-) Gewinne versprochen, die jedoch durch neu geworbene Anleger finanziert werden. Der Schein wird aufrechterhalten, indem ein Teil der Gelder von neuen Anlegern zur Auszahlung von alten Anlegern eingesetzt wird. Das System kann auf Dauer nicht funktionieren und eine Insolvenz ist unausweichlich.
Mit der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens schwebt damit das Damoklesschwert der Insolvenzanfechtung über den Betroffenen Anlegern, die möglicherweise ihre erwirtschafteten (Schein-) Gewinne zurückzahlen müssen, auch wenn sie bereits seit mehreren Jahren keine Geschäfte mehr mit PIM Gold machten und sich entsprechend in Sicherheit wiegten.

Vermittlern drohen Rückforderungen bis zu 10 Jahren
In einem Urteil aus dem Jahr 2015 (Az.: IX ZR 198/13) hat der BGH entschieden, dass allein das Wissen, dass es sich um ein Schneeballsystem handelt, bereits die Kenntnis davon nach sich zieht, dass die Gesellschaft drohend zahlungsunfähig ist. Demnach sind zum Beispiel erhaltene Vermittlungsprovisionen bis zu 10 Jahre vor dem Insolvenzantrag anfechtbar, wenn dem Vermittler klar war, dass es sich im Grunde um ein Schneeballsystem handelte (Paragraf 133 I InsO).

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