ShareWood Switzerland AG – Wie ein Schweizer Anbieter von Regenwaldinvestments Deutsche Anlagegelder schreddert

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Die ShareWood Switzerland AG verkauft seit 2007 Tropenholzbäume wie Teak, Eukalyptus und das schnell wachsende Balsaholz auf brasilianischen Plantagen. Mit einem guten, klimaschützenden Gewissen soll Rendite gemacht werden. Anleger können noch zu pflanzende oder frisch gepflanzte Bäume kaufen und nach 20 Jahren, nach dem Abholzen der Bäume, ihr Geld mit satter Rendite zurückerhalten.

Auf der Seite des im schweizerischen Zürich beheimateten Anbieters findet sich u.a. ein Hinweis auf „Unsere Vision“. Danach beschreibt sich die ShareWood AG:
„Als führender Hersteller hochwertiger Edelhölzer entlasten wir die Natur- und Regenwälder von übermässigem Abbau und weiterer Rodung – verantwortungsvoll und nachhaltig. Wir machen Menschen zu Baumeigentümern und fördern die Eigenverantwortung jedes Einzelnen gegenüber der Umwelt und unserem Planeten.“

Nun haben nach Firmenangaben offensichtlich bereits über 2000 Anleger, eine Vielzahl hiervon in Deutschland, diesen Versprechungen Glauben geschenkt.
Kurz gesagt: Es kam anders!

Bei den „Kurzläufern“, d.h. den schnell wachsenden Hölzern wie dem Balsa-Holz, das nach ca. 4 Jahren „geerntet“ werden kann und damit Rendite versprach, teilte die Gesellschaft nun mit, dass

  • die Preise „im Keller“ seien und „Achtung“:
  • die Hölzer nun „geschreddert“ werden sollten, um keine Kosten zu verursachen!

Diese „Schreddern“ bietet die Gesellschaft den Anlegern als BONUS (!) an, um weitere Kosten zu vermeiden, da ja schließlich Pacht bezahlt werden müsse…
Die SchareWood AG hat jedoch (siehe oben) damit geworben, dass die Anleger EIGENTUM an Bäumen erwerben. Nun stellt sich die Frage, wie man an einem Baum Eigentum erwerben kann, wenn er auf einem fremden Grundstück gepflanzt wird!?
Diese Überlegungen und weitere stellte auch das Landgericht Frankfurt an, als es die Sharewood Switzerland AG mit Urteil vom 23.08.2019 verurteilte, einem deutschen Anleger sein gesamtes Investment zurückzuzahlen.

Gründe kurz zusammengefasst:

  1. Deutsches Recht ist anwendbar, da (wenn) die „angeworbenen“ Anleger Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland sind.
  2. Die Verträge können widerrufen werden.
    Nach deutschem Recht (Fernabsatzvertrag etc.) wäre eine Widerrufsbelehrung nötig gewesen. Eine solche gab es in den Vertragsunterlagen nicht.
  3. Die Verträge sind daher rückabzuwickeln.

VORSICHT:
Das oben beschriebene Angebot zum Schreddern der Bäume sollten Anleger auf keinen Fall annehmen. Soweit überhaupt Eigentum an den Bäumen besteht – was ernsthaft anzuzweifeln ist – gibt man mit der Freigabe, seine Bäume „schreddern“ zu lassen u.U. das Eigentum auf. Da der Widerruf die Rückabwicklung (Geld gegen Baum) zur Folge hat, sollte man also in keinem Falle seine Zustimmung zu solch einer Aktion der ShareWood Switzerland AG erteilen!
Hinzuweisen ist zudem darauf, dass die BaFin der ShareWood Switzerland AG mit Bescheid vom 21.05.2019 untersagt hat, Vermögensanlagen in Form von Direktinvestments in Teak-, Eukalyptus- und Balsa-Bäume in Deutschland zum Erwerb anzubieten. Grund: Es existieren keine von der BaFin gebilligte Verkaufsprospekte, die die erforderlichen gesetzlichen Angaben enthalten!

Demnach sollten alle betroffenen Anleger, deren Bäume aktuell „geschreddert“ werden sollen und unseres Erachtens auch diejenigen „vermeintlichen“ Baumeigentümer, deren Hölzer noch über Jahre wachsen sollen, dieses klare und eindeutige Urteil des Landgerichts Frankfurt nutzen, um ebenfalls die Rückabwicklung dieser risikoreichen und – im Falle des Balsa-Holzes – bereits verlustträchtigen Vermögensanlage zu erwirken.

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