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In einem Verfahren für einen Qthority-Kunden hat das LG Frankfurt am Main die Volkswagen AG abermals wegen eines sog. Schummeldiesels (EA 189) zur Rückabwicklung des Kaufvertrages im Wege des Schadensersatzes wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung verurteilt.
Dabei muss die VW AG den Kaufpreis eines Golf Variant abzgl. eines Vorteilsausgleichs für Nutzungen (auf Basis einer Gesamtlaufleistung von 300 000 km) zahlen. Das Fahrzeug selbst wurde bereits im Dezember 2017 verkauft.
Das LG Frankfurt hat auch in diesem Verfahren klar Stellung zu dem Vortrag der Volkswagen AG bezogen, wonach die zu dem Dieselskandal führenden Handlungen – nämlich die Manipulation der Motoren – in vollkommener Unkenntnis des Vorstandes erfolgt seien. Das Gericht führt in seinem Urteil vom 07.08.2019, Az.: 2-23 O 2/19, aus:
„Der Bau von Fahrzeugen ist „wesensmäßige Funktion“ der Beklagten. Jeder, der bei der Beklagten in der Position war, eine derart weitreichende Entscheidung wie die über den Einsatz der Motorsteuerungsgerätesoftware in Motoren und damit in Fahrzeugen treffen zu können, ist als verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten im Sinne des § 31 BGB anzusehen. Anhaltspunkte dafür, dass es sich um unternehmensinterne Vorgänge gehandelt habe, die von einzelnen Personen konspirativ an den maßgeblichen Entscheidungsträgern vorbei betrieben wurden, liegen nicht vor. “
Einfach ausgedrückt, führt das Gericht das aus, was letztlich auf alle vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeughersteller zutrifft:
Den Motor von unzähligen Fahrzeugen eines „milliardenschwerden“ Konzerns hat nicht irgendein Gehilfe so manipuliert, dass er den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Es spricht letztlich rein gar nichts dafür, dass der Vorstand des Konzerns (hier VW) nichts davon gewusst hat!
**Wichtig! **Für all diejenigen, die sich an der Musterfeststellungsklage am „Hausgericht“ der Volkswagen AG in Braunschweig beteiligt haben, kann nach den unzähligen gewonnenen Verfahren nur nochmals nahegelegt werden, sich dort abzumelden und die Klagen individuell einzureichen!
Letzte Frist zur Abmeldung: 30. September 2019!
Wer also kein Geld liegen lassen und entweder a) sein Fahrzeug zurückgeben oder b) einen Vergleichsbetrag erhalten und das Fahrzeug weiterfahren möchten, sollte sich schnellstmöglich bei uns melden.