Steuererklärung nicht abgegeben – Was droht bei verpasster Frist??

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© Stevepb/Pixabay.com

Die Aufschieberitis – Fachbegriff Prokrastination – kennt sicherlich jeder: „Die Steuererklärung erledigen? Das hat noch Zeit.“ – Und schließlich wird der nervige Papierkram so lange vor sich hergeschoben, bis er gänzlich in Vergessenheit geraten ist.

Seit 2019 musste die Einkommensteuerklärung spätestens zum 31. Juli beim Finanzamt sein – Man hatte also etwas mehr Zeit als bisher, um sie einzureichen. Denn bislang galt immer der 31. Mai als Stichtag.

Auch die Frist für Steuerpflichtige, die sich von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein beraten lassen, hat sich vom 31. Dezember des Folgejahres auf den 28. beziehungsweise 29. Februar des übernächsten Jahres verlängert.

Was erstmal positiv klingt, hat aber auch eine Schattenseite: Die Gesetzesänderung sorgt ebenfalls dafür, dass es ab 2019 deutlich schwieriger wird, eine Fristverlängerung zu beantragen. Die Finanzbeamten verlängern die Abgabefrist für die Steuererklärung nur noch in Ausnahmefällen, nämlich wenn der Steuerpflichtige ohne eigenes Verschulden die Abgabe versäumt – etwa, wenn er so krank war, dass es ihm unmöglich war, die Steuererklärung abzugeben. Hat der Steuererklärer aber prokrastiniert oder schlicht die Steuererklärung vergessen, gilt das nicht als Fristverlängerungsgrund.

Was passiert, wenn Du die Frist versäumt hast?

Die späteren Abgabefristen wirken sich nicht nur auf die Fristverlängerung aus. Bislang hatten Finanzbeamte einen großen Ermessensspielraum, ob sie einen Verspätungszuschlag festsetzen und wie hoch dieser ausfällt. Künftig soll aber automatisch ein Verspätungszuschlag fällig werden, wenn man seine Steuererklärung zu spät abgibt.

Ein Verspätungszuschlag ist eine Geldstrafe des Finanzamts, wenn Du Deine Steuererklärung nicht oder zu spät abgibst. Für jeden angefangenen Monat, den die Steuererklärung zu spät ankommt, fallen 0,25 % der festgesetzten Steuer als Verspätungszuschlag an, mindestens 25 € (bis einschließlich 2018 mindestens 10 €). Die Strafe kann sich auf maximal 25 000 € summieren.

Einen Ermessensspielraum des Finanzamtes, ob sie einen Verspätungszuschlag erheben, gibt es jetzt nur noch dann, wenn Du die Steuererklärung spätestens innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Steuerjahres abgegeben hast. Danach muss das Finanzamt einen Verspätungszuschlag von Dir verlangen.

Neben dem Verspätungszuschlag hat das Finanzamt noch ein weiteres Mittel, auf das es zurückgreifen kann: das Zwangsgeld. Zunächst bekommst Du in der Regel nur eine Zwangsgeldandrohung per Post mit einer letzten Frist zur Abgabe der Steuererklärung. Gibst Du die Steuererklärung innerhalb der Frist ab, wird das Zwangsgeld nicht fällig. Lässt Du allerdings auch diese Frist verstreichen, wird es ernst und du musst das Zwangsgeld bezahlen.

Haben alle Drohungen seitens des Finanzamts nichts gebracht und die Steuererklärung ist immer noch nicht abgegeben, folgt das letzte Mittel. Das Finanzamt schätzt Deine Besteuerungsgrundlage und erlässt einen entsprechenden Steuerbescheid. Dass diese Rechnung in der Regel nicht zu Gunsten des säumigen Steuerzahlers ausfällt, ist naheliegend. Einzige Möglichkeit, den Schätzbescheid noch abzuändern, ist Einspruch dagegen einzulegen. Dafür hat man einen Monat nach dessen Bekanntgabe Zeit.

Bist Du überhaupt verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben?

Was viele nicht wissen: Viele Arbeitnehmer sind gar nicht dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Mit der freiwilligen Abgabe kann man sich vier Jahre Zeit lassen. Obwohl keine Pflicht besteht, zahlt sich die Abgabe einer Steuererklärung in den meisten Fällen aus und wird sogar im Falle einer sehr späten Abgabe mit Zinsen „belohnt“. Denn ab dem 15. Monat nach Ende des Steuerjahres wird der zu erstattende Betrag vom Staat mit 0,5 % pro Monat, also insgesamt sechs Prozent pro Jahr, verzinst. Allerdings müssen die Empfänger auf diese Zinsen Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag zahlen – zusammen 26,4 %. Die Kirchensteuer kommt möglicherweise auch noch hinzu.

Selbstständige, Rentner und Vermieter müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn ihr Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt. Der betrug im Steuerjahr 2018 für Singles 9  000 € und für Ehepaare 18 000 €. Auch müssen Arbeitnehmer, die zusätzlich zum Arbeitslohn mehr als 410 € Einnahmen haben, eine Steuererklärung abgeben sowie gemeinsam veranlagte Ehepaare, die die Steuerklassenkombination 3/5 oder beide die Steuerklasse 4 mit Faktor haben oder von denen einer die Steuerklasse 6 hat. Auch wer im Steuerjahr bei 2 Arbeitgebern gleichzeitig beschäftigt war, ist zu einer Steuererklärung verpflichtet. Dasselbe gilt für Personen, die eine Lohnersatzleistung von mindestens 410 € bezogen haben (z.B. Arbeitslosen-, Kranken-, Kurzarbeiter-, Elterngeld) und für Personen, die Abfindungen von ehemaligen Arbeitgebern erhalten haben.

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