Das Landgericht Ravensburg hat mit Urteil vom 07.08.2018 (Az.:2 O 259/17) entschieden, dass ein Autokäufer nach dem Widerruf der Fahrzeugfinanzierung die gezahlten Raten mit Zinsen zurückerhält. Zudem stellte das Gericht fest, dass der Käufer/Darlehensnehmer keine weiteren Raten mehr an die Bank bezahlen muss. Im Gegenzug muss der Darlehensnehmer das Fahrzeug zurückgeben.
Ergebnis: Der Kreditnehmer ist „zum Nulltarif“ mit dem Auto gefahren.
Sachverhalt:
- SKODA Fahrer finanziert 2015 Fahrzeugkauf bei der Skoda Bank.
- Vor Abschluss des Vertrages erhielt der Fahrzeugverkäufer u.a. eine Widerrufsbelehrung sowie weitere Informationen rund um den Vertrag. In der Widerrufsbelehrung wurde ausgeführt, dass der Darlehensnehmer nach einem Widerruf Wertersatz leisten müsse, wenn er das Auto nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgeben kann. Eine Ausnahme gelte nur für solche Verschlechterungen, die durch eine Prüfung der Fahrzeugbeschaffenheit, -eigenschaften und – funktionsweise zurückzuführen seien.
- In den weiteren Vertragsbedingungen wurde jedoch mitgeteilt, dass der Darlehensnehmer nach einem Widerruf auch für Wertminderungen Ersatz leisten müsse, die durch eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeugs entstanden seien.
Als Beispiel wird der Wertverlust durch die Zulassung genannt.
- Der Autokäufer widerrief sodann im Frühjahr 2017 seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung und forderte alle gezahlten Raten gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurück.
Urteil, Begründung des Landgerichts:
Das Landgericht hält die Belehrung für fehlerhaft, da der Kläger fehlerhaft über sein Widerrufsrecht informiert wurde.
Fehler können grundsätzlich sowohl in der Belehrung selbst als auch in dem Darlehensvertrag vorkommen.
Vorliegend wurden zudem auch noch widersprüchliche Informationen zu den Folgen des Widerrufs erteilt.
Die Besonderheit des Urteils in diesem Fall war, dass der Darlehensnehmer nach dem Widerruf keinen Wertersatz leisten muss, d.h. sämtliche geleisteten Zahlungen ohne Abzug eines Nutzungsersatzes zurückerhält !
Dieses Urteil ist kein Einzelfall!
Auch das LG Hamburg urteilte mit Versäumnisurteil vom 29.06.2018:
Tenor:
- Es wird festgestellt, dass die primären Leistungspflichten des Klägers aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 05.01.2015 über 29.000,00 € (Nr.) zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs vom 08.03.2018 erloschen sind.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29.220,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf diesen Betrag seit 13.06.2018 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Herausgabe des HYUNDAI Santa Fe 2.2 CRDI 4WD Automatik Erstzulassung 29.11.2014 nebst Fahrzeugschlüssel.
- Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 2. genannten Fahrzeugs nebst Fahrzeugschlüssel in Annahmeverzug befindet.
- Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger sämtliche Geldbeträge nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit gem jeweiligen Eingang auf dem Darlehenskonto zurückzugewähren, die zwischen dem 23.05.2018 und der Rechtskraft dieses Urteils auf das zum unter 1. genannten Darlehen gehörende Konto geflossen sind.
- Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(LG Hamburg Versäumnisurteil v. 29.6.2018 – 330 O 145/18, BeckRS 2018, 18119, beck-online)
Diese Urteile haben Geltung für alle Finanzierungen aller Fahrzeuge und sind nicht beschränkt auf Diesel- Fahrer!
Für Dieselfahrer und Inhaber eines durch „zunehmende Fahrverbote zunehmend wertlos werdenden Fahrzeuges“ bieten diese Urteile jedoch die unglaubliche Möglichkeit, teils ohne Abzug einer Nutzungsentschädigung sämtliche geleisteten Zahlungen zurück zu erhalten.
Sonstige Urteile
Daneben haben wir in den vergangenen Informationen darauf hingewiesen, dass zunehmend mehr Urteile gegen Volkswagen und zuletzt auch durch das LG Hanau z.B. gegen Daimler wegen einer vorsätzlichen, sittenwidrigen Schädigung der Käufer ergehen.
Insbesondere Besitzer eines Volkswagen, die das Fahrzeug nicht finanziert haben, sind aber von der mit Ablauf des 31.12.2018 eintretenden Verjährung betroffen.
Zögere also nicht und werden aktiv!
Seit 2004 bearbeiten die Rechtsanwälte unserer Kanzlei Widerrufskonstellationen der verschiedensten Art (Darlehen, Versicherungen, etc.) und nehmen für sich in Anspruch, den Mandanten nur dann zu einem Vorgehen zu raten, wenn die Erfolgsaussichten nicht nur „das Blaue am Himmel“ darstellen!
Gerne stehen wir Dir für Fragen und die Geltendmachung Deiner Rechte (sofern unsere kostenlose Prüfung der Erfolgsaussichten positiv ausfällt) zur Verfügung! Kontaktiere uns ganz einfach jederzeit!