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Ein Kläger hat seinen Leasingvertrag mit der SIXT Leasing SE erfolgreich widerrufen und kann nun sein Fahrzeug an die Leasinggesellschaft zurückgeben.
SIXT hat den Kläger nach Auffassung des LG München rechtsfehlerhaft über das Verbraucherwiderrufsrecht informiert. Der Kläger kann nun sein geleastes Auto an SIXT zurückgeben und erhält alle gezahlten Raten der letzten vier Jahre zurück. Damit ist der Kläger 4 Jahre lang kostenlos sein geleastes Fahrzeug gefahren. Besonders an diesem Verfahren ist, dass sich der Kläger keinen Nutzungsersatz anrechnen lassen muss und im Ergebnis dadurch das Fahrzeug rund vier Jahre lang quasi kostenlos genutzt hat.
Dass der Widerruf von Kreditverträgen zur Autofinanzierung möglich ist, wenn die Bank fehlerhafte Verbraucherinformationen verwendet hat, haben bereits verschiedene Gerichte entschieden. Nunmehr hat das LG München rechtskräftig festgestellt, dass ein solcher Widerruf auch im Rahmen von Leasingverträgen möglich ist.
Dieses Urteil ermöglicht nicht nur – aber insbesondere auch – Betroffenen des Dieselskandals die Möglichkeit, sich von Leasingverträgen zu lösen.
Die von Sixt ausgehändigte Widerrufsbelehrung entsprach in mehrfacher Hinsicht nicht den gesetzlichen Vorgaben. Einerseits wurde der Kläger nicht ordnungsgemäß über den geltenden Verzugszinssatz informiert. Entscheidend war jedoch, dass die Informationen zu den Möglichkeiten einer Kündigung nicht ausreichend waren, weil sie keinerlei Angaben zu Form und Frist der Kündigung enthielten. Daher wurde der Kläger nie ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt, weswegen die Frist zur Erklärung des Widerrufs auch nie zu Laufen begann.
Insofern ist es unter Umständen auch überaus lohnenswert, einen möglichen Widerruf des Leasingvertrages zu prüfen.
Zu beachten ist, dass diese Prüfung ALLE Fahrzeuge betrifft, unabhängig davon, ob es sich um einen Diesel handelt oder nicht.