Die Verhältnismäßigkeit des staatlichen Handelns

Einer der Grundpfeiler der Demokratie und der Vorgaben an staatliches Handeln bei der Einschränkung von Grundrechten ist, dass staatliches Handeln stets verhältnismäßig (d.h. geeignet, erforderlich und angemessen) sein muss, um einen legitimen Zweck zu rechtfertigen.

Der legitime Zweck ist seit Monaten die Eindämmung der Pandemie. Die Einschränkungen sind weitreichend und eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall ist in den jeweiligen Corona-Eindämmungs-Verordnungen nicht vorgesehen. Den Behörden bleibt daher wenig Entscheidungsspielraum. Wenn in der Verordnung steht, Fitnessstudios bleiben dicht, gibt es daran wenig zu diskutieren. Ähnliches gilt für den Einzelhandel. Es wird nicht unterschieden zwischen großen Kaufhäusern und kleinen inhabergeführten Boutiquen, die es Einzelnen nach Terminabsprache und ggf. sogar nach Durchführung eines Schnelltests ermöglichen könnten, alleine für eine halbe Stunde in der Boutique zu stöbern und dann quasi per call & collect Kleidungsstücke zu erwerben und mitzunehmen.

Trotz ausgeklügelter Konzepte sind die Behörden – mangels Ausnahmeregelungen in den Verordnungen – zumeist machtlos und es bleibt den Betroffenen nur die Hilfe von Gerichten in Anspruch zu nehmen.

Auch bei Fitnessstudios gibt es große Unterschiede. Es gibt große Fitnessstudios in denen normalerweise Hunderte von Sportbegeisterten gleichzeitig trainieren. Es gibt aber auch kleine Studios, die häufig von Personaltrainern betrieben werden und in denen – auch außerhalb von Corona – sowieso immer nur einer Person trainiert. Eine niedersächsische Fitnessstudio-Betreiberin hat sich jetzt mit ihrem individuellen Konzept in einem Eilverfahren gegen die Behörden durchsetzen können. Sie hatte ihr Studio einfach stundenweise an Einzelpersonen bzw. Personen eines gemeinsamen Hausstands vermietet. Jeder merkt sofort – hier kann es keine Gefahr geben. Das hat auch das Verwaltungsgericht Hannover eingesehen und hat mit Beschluss vom 1. Februar 2021 (Az. 15 B 343/21) entschieden, dass die Untervermietung des Fitnessstudios nicht gegen die niedersächsische Corona-Verordnung verstößt.

Da nun absehbar ist, dass der Lockdown erst einmal bestehen bleibt, wäre die Vorlage eines ausgeklügelten und alternativen Konzeptes, bei dem keine Menschen aufeinandertreffen (wie bei der Untervermietung eines Sportstudios, oder der Buchung von Einzelterminen in kleinen Boutiquen (mit Test, Masken und unter Wahrung des Mindestabstands)) vielleicht ein Weg, ganz behutsam und ohne Risiko, einen Einstieg in den Ausstieg aus dem Lockdown zu finden.

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Bild von Fathromi Ramdlon auf Pixabay

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