Geschlossen oder abgesagt wegen der Corona-Pandemie: Gilt noch „Vertrag ist Vertrag“ oder gibt es Geld zurück?

Fitnessstudios, Fußballspiele, Kindertagesstätten: Die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie legen derzeit große Teile des öffentlichen Lebens lahm. Darunter auch vieles, für das regelmäßig Geld vom Konto abgebucht wird. Doch was passiert eigentlich mit Abonnements und Verträgen, für die zurzeit keine Leistung zu erwarten ist – gibt es hier Geld zurück? Die nachstehenden Ausführungen können eine erste Orientierung geben und denkbare Lösungsansätze aufzeigen.

Mein Fitnessstudio ist geschlossen – muss ich weiterhin das Abo bezahlen?

Der Betreiber muss das Fitnessstudio schließen und kann seinen Vertragspflichten nicht mehr nachkommen, es liegt somit eine Vertragsstörung vor. Eigentlich muss also auch nicht gezahlt werden. Da es sich aber nur um eine zeitweise Vertragsstörung handelt, dürfte hier kein ausreichender Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegen. Nach der Wiedereröffnung können alle Dienstleistungen wieder genutzt werden.

Unser Tipp: Verbraucher sollten den Kontakt mit der Studioleitung und gemeinsam nach einer einvernehmlichen Lösung suchen – Gutschriften, die Dauer der aktuellen Schließung beitragsfrei an die Vertragslaufzeit anhängen oder Online-Fitnesskurse sind nur einige der Alternativen. Die meisten Fitnessstudios bieten ihren Mitgliedern in der aktuellen Situation Lösungen an.

Wie sieht es mit der Kita-Gebühr aus – und gibt es einen Schadenersatzanspruch für eine alternative Kinderbetreuung?

Das ist unterschiedlich: Obwohl die meisten Bundesländer zwar bereits angekündigt haben, dass Eltern für die Zeit der angeordneten Kita-Schließung auch keine Gebühren zahlen müssen, ist es grundsätzlich von der jeweiligen Gemeinde abhängig. Außerdem werden deutsche Kitas von unterschiedlichen Trägern unterhalten – neben den kommunalen gibt es auch freie Träger, zum Beispiel kirchliche. Zwischen den Trägern und der Regierung kann darüber hinaus vertraglich jeweils etwas anderes vereinbart worden sein. Wer bis zur abschließenden Klärung auf der sicheren Seite sein will, sollte die Beiträge unter Vorbehalt der Rückforderung durch einen Vermerk im Verwendungszweck weiter überweisen.

Müssen Eltern in dieser Zeit eine alternative Kinderbetreuung in Anspruch nehmen, haben sie dem Grunde die Möglichkeit, die zusätzlichen Kosten als Schadenersatz geltend zu machen. Dieser Schritt sollte jedoch vorher individuell durch einen Anwalt geprüft werden.

Was passiert mit meiner Dauerkarte für Fußballspiele?

Bei einer Dauerkarte sieht die Rechtslage wesentlich schlechter als für Karten zu einzelnen Veranstaltungen aus. Hier erwirbt man alle Spiele der Saison zu einem Pauschalpreis. Als erstes Bundesligaspiel war das Spiel zwischen Borussia Mönchengladbach und dem 1. FC Köln am 11. März 2020 betroffen. Da nun jedoch viele Spiele ausfallen, haben einige Vereine sich zu Teilerstattungen bereit erklärt. Informiere Dich dazu bitte auf den Internetseiten der Vereine.

Gibt es ein generelles Kündigungs- oder Rücktrittsrecht?

Ob aufgrund der Einschränkungen durch „Corona“ ein Vertrag gekündigt oder zurückgetreten werden darf, lässt sich pauschal leider nicht beantworten. Ein „generelles“ Kündigungs- oder Rücktrittsrecht unabhängig von den konkreten Umständen dürfte sich auch in der jetzigen Situation nicht begründen lassen. Natürlich bleiben aber vertraglich vereinbarte Rücktritts- oder Kündigungsmöglichkeiten unberührt und können weiterhin in Anspruch genommen werden – soweit die vertraglichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

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Photo by Tim Mossholder on Unsplash

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