Kfz-Versicherung: Kein Kaskoschutz bei Unfallflucht

Verlässt der Fahrer eines an einem Unfall beteiligten Fahrzeugs den Unfallort, ohne die Polizei oder seine Kaskoversicherung über den Unfall zu informieren, kann dies zur Folge haben, dass die Kaskoversicherung den Schaden nicht regulieren muss. So entschied das OLG Koblenz in seinem jüngsten Urteil (Az. 12 U 235/20).

Ein Autofahrer verliert den Schutz seiner Kaskoversicherung, wenn er sich unerlaubt von einer Unfallstelle entfernt. Auch wenn er sich am nächsten Tag (oder wie im vorliegenden Fall erst vier (!) Tage später) bei der Versicherung meldet, verletzt er damit seine Aufklärungspflicht, den Unfall umgehend gegenüber seinem Versicherer zu melden. Der Kfz-Versicherer ist nicht mehr in der Lage zu überprüfen, wie es zu dem Unfall kam, wer gefahren ist und ob Alkohol im Spiel war. Diese Fragen müssten gleich vor Ort geklärt werden. Der Versicherer muss den Schaden deshalb nicht bezahlen.

Der Sachverhalt

Im konkreten Fall war der Unfallverursacher ohne Fremdeinwirkung auf der Autobahn mit der Leitplanke kollidiert und ist zunächst bis zu einem Rastplatz weitergefahren. Nachdem er dort den entstandenen Schaden (Streifspuren über die gesamte linke Fahrzeugseite) bemerkt hatte, hatte er die Fahrt fortgesetzt. Die Schadensanzeige an seine eigene Versicherung stellte er erst vier Tage später fertig. Die Reparatur des Fahrzeugs verursachte Kosten in Höhe von 22.217,16 Euro. Die auf Erstattung dieses Betrages gerichtete Klage gegen seine Versicherung hat das Landgericht abgewiesen. Die Kaskoversicherung sei von ihrer Leistung frei geworden, weil der Kläger vorsätzlich die ihn treffende Wartepflicht verletzt und hierdurch dem Versicherer wesentliche Feststellungen zum Versicherungsfall unmöglich gemacht habe.

Fahrerflucht gem. § 142 StGB

Der Tatbestand der Fahrerflucht wird mit bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert. Diesen Tatbestand verwirklichen in Deutschland verhältnismäßig viele Autofahrer, ohne zu wissen, dass dies tatsächlich strafbar ist. Jedoch ist hier der juristische Grundsatz: “Ignorantia legis non excusat” heranzuziehen, was soviel bedeutet wie: Unwissenheit schützt nicht vor Strafe. Im vergangenen Jahr hat es in Deutschland nach Berechnungen des Auto Club Europa eine halbe Million Fahrerfluchten gegeben. Der Verkehrsclub in Stuttgart hatte regionale Statistiken der Polizei zu Unfällen aus zwölf Bundesländern ausgewertet. Wie man aus dem Urteil des OLG  Koblenz erkennen kann, kann auch derjenige Fahrerflucht begehen, der mit keinem weiteren Auto kollidiert ist.

Wartezeit gilt nicht grenzenlos

Die Wartepflicht gilt allerdings nicht grenzenlos: „Die Angemessenheit der Wartezeit ist abhängig von dem voraussichtlichen Eintreffen feststellungsbereiter Personen, dem Grad des Feststellungsinteresses der Berechtigten und dem Interesse des Unfallbeteiligten, die Unfallstelle zu verlassen“, urteilte das OLG Koblenz. Wenn angesichts der Uhrzeit und schwieriger Witterungsbedingungen nicht mit einem schnellen Eintreffen der Polizei zu rechnen ist und sich der Fahrer des Unfallfahrzeugs durch das Warten am Unfallort in Gefahr begibt, kann er sich vom Unfallort entfernen, ohne seine Wartepflicht zu verletzen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, sodass der Kläger seine Wartepflicht verletzte und sich durch den Tatbestand des “Unerlaubten Entfernens vom Unfallort” strafbar machte.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und unter anderem die Auffassung vertreten, die Einhaltung der Wartepflicht sei ihm bei Tempo 100 km/h auf einer vielbefahrenen Autobahn nicht möglich gewesen, jedoch ohne Erfolg.

Fazit

Dies bedeutet, dass bei einem Verkehrsunfall stets die Polizei und etwaige Unfallbeteiligte zu informieren sind. Nicht allein schon aufgrund des Straftatbestandes der Unfallflucht (§ 142 StGB), sondern auch aufgrund des drohenden Entfalls der Leistungspflicht der Kaskoversicherung.

Daher hätte der Kläger an der Unfallstelle warten müssen, so das Gericht. Vorzuwerfen sei dem Kläger, dass er auch an der nächsten regulären Anhaltemöglichkeit – dem Rastplatz – weder die Polizei noch seine Kaskoversicherung über den Unfall informiert habe.

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Bild von elmar gubisch

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